21. Die Anzeigerin stützt ihre diesbezüglichen Vorwürfe weitgehend mit der Annahme, der Disziplinarbeklagte habe die Vereinbarung vom 28. Mai 2010 verfasst. Daran kann ihm die Urheberschaft aber nicht nachgewiesen werden. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass der Disziplinarbeklagte damals von dieser Vereinbarung Kenntnis hatte (vorne Ziff. 15). Im Übrigen bringt der Disziplinarbeklagte zurecht vor (Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 7.1c, pag. 207), dass, selbst wenn er die Vereinbarung verfasst hätte, sich der Ausdruck «strafrechtliche Verfahren» in Ziff.