Weiter sei bei Annahme des Verteidigungsmandates nicht erkennbar gewesen, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde. Sobald er im Juli 2012 den Bezug zwischen der Strafuntersuchung und der Geldübergabe vom 1. Juni 2010 hergestellt habe, habe er das Mandat umgehend niedergelegt. Bis dahin sei nichts passiert, er habe noch keine Verteidigungshandlungen vorgenommen, die amtlichen Akten seien noch gar nicht geöffnet worden (Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 3.3b, pag. 191).