20. Der Disziplinarbeklagte erklärt, die Ausführungen, er habe eine mögliche Untersuchung gegen sich persönlich nicht völlig ausschliessen können, seien grotesk. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht selbst hätten dies je in Betracht gezogen; sonst wäre er als Auskunftsperson, nicht als Zeuge einvernommen worden (vgl. Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 7.2, pag. 209 ff.; Stellungnahme vom 24. Januar 2018, Ziff. II.4.3, pag. 261 f.). Weiter sei bei Annahme des Verteidigungsmandates nicht erkennbar gewesen, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde.