19. Weiter bringt die Anzeigerin vor, der Disziplinarbeklagte habe eine mögliche Untersuchung gegen sich persönlich (wegen Beihilfe zu Betrug oder Geldwäscherei) nicht völlig ausschliessen können, womit zum Zeitpunkt der Annahme des Verteidigungsmandats ein konkretes Risiko eines persönlichen Interessenkonflikts bestanden habe, was ebenfalls Art. 12 lit. c BGFA verletze. Sie bezog sich dabei auf einen Vorfall vom 1. Juni 2010, als E.________ dem Disziplinarbeklagten CHF 1‘000‘005.00 in bar übergab.