7 ben Zügen, über «das was wir gemacht haben» im Bilde gewesen (Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 111 Z. 226-230). Insgesamt erscheint es, weil sich der Disziplinarbeklagte nur punktuell an der Beratung von E.________ beteiligt hat, durchaus möglich, dass der Disziplinarbeklagte davon ausgegangen war, C.________ habe lediglich ein Auftragsverhältnis mit D.________ bzw. dessen Unternehmung gehabt, nicht aber mit dem Mitangeklagten E.________. Eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA ist somit auch in dieser Hinsicht nicht erwiesen.