79 Z. 158 ff). Widersprüchlicherweise brachte der Disziplinarbeklagte zuerst vor, er habe «die Verknüpfung nicht gemacht», dass E.________ «jener mit dem Darlehen» sei, um kurz darauf zu sagen, er habe «ihn wohl schon erkannt, dass es der gleiche mit dem Darlehen war» (pag. 81 Z. 223 f., 227 f.). In seiner Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017 ergänzte er, damals nicht gewusst zu haben, dass C.________ E.________ Rechnung gestellt habe (Ziff. 6.2, pag. 203). C.________ meinte seinerseits, der Disziplinarbeklagte sei wahrscheinlich in gro-