18. Es bleibt die Frage, ob der Disziplinarbeklagte hätte voraussehen müssen, dass die Beratungstätigkeiten seines Büropartners gegenüber E.________ im Strafverfahren hätten relevant werden können. Bei seiner Zeugeneinvernahme vom 23. August 2012 sagte er aus, als er im November 2010 die Verteidigung D.________ übernommen habe, habe er schon gewusst, dass E.________ mitangeklagt sei (pag. 81 Z. 221 f). Er habe C.________ gefragt, ob dieser E.________ bereits vertreten habe, dieser habe geantwortet, dass er E.________ zwar gesehen, aber nie vertreten habe (pag. 79 Z. 158 ff).