17. Hinsichtlich seiner eigenen Aktivitäten hat der Disziplinarbeklagte das Doppelvertretungsverbot auch nicht verletzt, als er D.________ Verteidigung übernahm. Ihm kann lediglich die Teilnahme an einer Besprechung nachgewiesen werden, bei der neben E.________ auch D.________ anwesend war. Allfällige (steuerstrafrechtliche) Auskünfte, welche der Disziplinarbeklagte damals E.________ erteilt hatte, waren D.________ daher sowieso schon bekannt. Zudem nahm E.________ gemäss seinem Schreiben vom 2. Juni 2017 (pag.