nicht deckungsgleich waren (insbesondere, sollten sie wirklich Darlehensgeber und Darlehensnehmer gewesen sein, wie der Disziplinarbeklagte nach eigenen Angaben damals glaubte). Solange diese zustimmen, schliesst dies allein aber eine Beratung beider Parteien nicht aus (vgl. vorne Ziff. 9). Das Bestehen dieser Zustimmung ist unter den vorliegenden Umständen zu bejahen. Für Meinungsverschiedenheiten, die einen Prozess zwischen D.________ und E.________ hätten wahrscheinlich erscheinen lassen, gibt es keine Hinweise.