16. Unabhängig davon, wie die Teilnahme an der Besprechung vom 5. Mai 2010 zu qualifizieren ist (Auftrag oder nur – wie in der Stellungnahme vom 24. Januar 2018, Ziff. II.3.3, pag. 255, geltend gemacht – «üblicher know-how-Austausch») hat sie Art. 12 lit. c BGFA nicht verletzt. Zwar erscheint es möglich, dass die Interessen von E.________ und D.________ nicht deckungsgleich waren (insbesondere, sollten sie wirklich Darlehensgeber und Darlehensnehmer gewesen sein, wie der Disziplinarbeklagte nach eigenen Angaben damals glaubte).