Es ist daher zu Gunsten des Disziplinarbeklagten davon auszugehen, dass sich der Stundenblatt-Eintrag für den 28. Mai 2010 ebenfalls auf das irrtümlich integrierte «Mandat H.________» bezog und die umstrittene Vereinbarung vom 28. Mai 2010 folglich nicht vom Disziplinarbeklagten verfasst wurde.