6 vom 24. Januar 2018, Ziff. II.3.4, pag. 257) berechtigt, angesichts der Arbeitsteilung in der Kanzlei (und der Tatsache, dass die ebenfalls steuerrechtskundige Anwältin I.________ beigezogen worden sei) wäre es seltsam gewesen, wenn ausgerechnet der Disziplinarbeklagte die primär steuerrechtlich ausgerichtete Vereinbarung ausformuliert hätte. Es ist daher zu Gunsten des Disziplinarbeklagten davon auszugehen, dass sich der Stundenblatt-Eintrag für den 28. Mai 2010 ebenfalls auf das irrtümlich integrierte «Mandat H.______