15. Bei der – auch in anderem Zusammenhang relevanten – Vereinbarung der G.________ AG mit E.________ vom 28. Mai 2010 (pag. 165 f.) kann dem Disziplinarbeklagten die Urheberschaft nicht nachgewiesen werden. Zwar erscheint es bis zu einem gewissen Grad verdächtig, dass das genannte Stundenblatt just für den 28. Mai 2010 aufführt, der Disziplinarbeklagte habe eine Vereinbarung überarbeitet und, anders als der Disziplinarbeklagte vorbringt, erscheint es auch nicht ausgeschlossen, die Vereinbarung vom 28. Mai 2010 mit dem Begriff «Saldoerklärungen» zusammenzufassen (vgl. etwa deren Ziff.