_» verrechnet; es erscheint hierbei naheliegend, dass «E.1.________» ein simpler Rechtschreibefehler ist und «E.________» gemeint war. Eventuell handelt es sich dabei um eine der (steuer-)strafrechtlichen Beratungen, zu denen der Disziplinarbeklagte gemäss seinen Angaben zweimal isoliert beigezogen wurde (Stellungnahme vom 24. Januar 2018, Ziff. II.3.3, pag. 255), zumal er es selbst für möglich erachtet hat, dass E.________ bei einer solchen anwesend gewesen sein könnte (Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 2.2, pag. 183).