_ irrtümlicherweise Leistungen, die der Disziplinarbeklagte einem anderen Klienten erbracht hatte, E.________ verrechnet (Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 5.2c, pag. 201; Stellungnahme vom 24. Januar 2018, Ziff. II.3.4, pag. 257). Dies ist grundsätzlich plausibel, erscheint doch in mehreren Zeilen der Name H.________ welcher in den Verfahren um D.________ und E.________ offensichtlich keine Rolle spielt. Daneben wurde mit dem Kürzel A.1.________ jedoch für den 5. Mai 2010 eine «Besprechung mit D.________ und E.1.________» verrechnet;