225), wonach der Disziplinarbeklagte wie auch C.________ ihn nie anwaltlich vertreten hätten, sondern immer als Anwälte der G.________ AG und/oder D.________ aufgetreten seien: Wenn C.________ E.________ angeboten hatte, ihn gegen Bezahlung steuerrechtlich zu beraten, und dieser das Angebot angenommen hat, erfüllt dies die Tatbestandsvoraussetzungen des Auftrags nach Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220), selbst wenn C.________ sich dabei als «Anwalt von D.________» präsentiert haben sollte.