5 2017 63, pag. 333; vgl. auch Kurzstellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 7. Juni 2017, Ziff. 3.3f, pag. 195), doch fehlt in der Kostennote jeder Hinweis auf das Vorliegen einer solchen Konstellation, welche auch nicht naheliegend ist. Die Ausführungen beider ehemaliger Kanzleipartner, weshalb E.________ für einen gar nicht erteilten Auftrag bezahlt haben sollte, bleiben denn auch äusserst vage. Nichts daran ändert auch das Schreiben von E.________ vom 2. Juni 2017 (pag. 225), wonach der Disziplinarbeklagte wie auch C.______