12. In seiner Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017 erklärt der Disziplinarbeklagte, er habe das Doppelvertretungsverbot nie verletzt. Er habe nie und in keiner Weise für eine andere Partei gearbeitet als für D.________ und dessen Unternehmen. Eine Klientenbeziehung zu E.________ habe insbesondere auch zwischen dem 3. Mai 2010 und dem 11. Juni 2010 nicht bestanden. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass C.________ eine solche Beziehung geführt hätte und noch heute denke er, dass dies kaum der Fall gewesen sei. C.________ habe ihm dies auch bestätigt.