11. Zum anderen (Ziff. IV.B.4.2, pag. 25 f.) ist die Anzeigerin der Ansicht, der Disziplinarbeklagte habe im November 2010 nicht die Verteidigung von D.________ im gegen diesen geführten Betrugsverfahren übernehmen dürfen. Er habe damals nämlich gewusst, dass E.________ Mitbeschuldigter von D.________ sei und habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die beiden im Strafverfahren die genau gleiche Strategie verfolgen würden; es habe auch das konkrete Risiko bestanden, dass er bei der Verteidigung von D.________ auf sein Wissen aus seinem Mandat zu E.________ zurückgreifen und dieses verwenden würde.