Dies sei nicht zulässig gewesen, auch wenn es sich um reine Beratungsmandate gehandelt habe und darauf geschlossen werden könne, dass die Beratung beider Klienten in deren Einverständnis erfolgt sei. Der Disziplinarbeklagte habe nämlich bei der Übernahme des Mandats von E.________ nicht von gleichen Interessen beider Klienten hinsichtlich des dem Beratungsmandat zugrunde liegenden Sachverhalts (des steuerlichen Umgangs mit einem «Darlehen») ausgehen dürfen.