10. Die Anzeigerin wirft dem Disziplinarbeklagten zuerst (Ziff. IV.B.4.1, pag. 23) vor, er habe das Doppelvertretungsverbot von Art. 12 lit. c BGFA verletzt, weil die damalige Anwaltskanzlei F.________ zwischen dem 3. Mai 2010 und dem 11. Juni 2010 eine Klientenbeziehung zu E.________ und parallel dazu eine solche zu D.________ sowie zur G.________ AG gehabt habe. Dies sei nicht zulässig gewesen, auch wenn es sich um reine Beratungsmandate gehandelt habe und darauf geschlossen werden könne, dass die Beratung beider Klienten in deren Einverständnis erfolgt sei.