BGFA sind alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behandeln (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 88). Ein Anwalt muss ein «feines Gespür für Interessenkollisionen haben» und er hat schon bei der Übernahme eines Mandats gewissenhaft und sorgfältig zu prüfen, ob eine Gefahr einer Interessenkollision besteht. Wird während der Führung eines Mandats ein verbotener In- 4 teressenkonflikt festgestellt, muss der Anwalt das Mandat unverzüglich niederlegen (vgl. FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 85 ff.).