12 N 108 ff.). Bei der Doppelvertretung ist zwischen der Prozessführung und der beratenden Tätigkeit des Anwalts zu unterscheiden: Während im Prozess das Verbot der Doppelvertretung uneingeschränkt gilt, ist im Rahmen der Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen Interessen nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Sobald zwischen ihnen jedoch ernsthafte Meinungsverschiedenheiten auftauchen, die allenfalls zu einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen.