BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind (BGE 134 II 108 E. 3). Nach der Beendigung des Auftragsverhältnisses verbietet es die das Mandatsverhältnis überdauernde Treue- und Schweigepflicht Anwälten, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richten und bei dem sie Kenntnisse verwenden könnten, die sie in einem früheren Auftrag als Berufsgeheimnisse erfahren haben (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N 108 ff.).