Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 141 IV 257 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1.; 134 II 108 E. 3). Hingegen besteht keine unzulässige Doppelvertretung, wenn der Anwalt mehrere Personen vertritt, die ein gleichläufiges Interesse haben (BGer, Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.1.3). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren betreffen.