Allerdings reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, vielmehr muss sich aus den gesamten Umständen das konkrete Risiko eines Interessenkonflikts ergeben. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert und der Anwalt sein Mandat tatsächlich schlecht bzw. für die Klientschaft nachteilig ausgeführt hat (BGer, Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.1.1). Art. 12 lit. c BGFA umfasst insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben