9. Nach Art. 12 lit. c BGFA haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Dieses Verbot gilt erst recht bei Konflikten zwischen Interessen der Klientschaft und persönlichen des Rechtsanwalts selbst (vgl. BGer, Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.1.6). Allerdings reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, vielmehr muss sich aus den gesamten Umständen das konkrete Risiko eines Interessenkonflikts ergeben.