Der Disziplinarbeklagte hat sich in zwei Stellungnahmen ausführlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäussert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die Sachlage mündlich besser darstellen könnte. Im Übrigen reichen die umfangreichen Akten des vorliegenden Verfahrens (sowie jene des editierten Verfahrens AA 17 63) aus, um den massgeblichen Sachverhalt zu beurteilen. 3 III. Materielles a) Vorgeworfene Verstösse gegen Art. 12 lit. c BGFA