Das Verfahren vor den Verwal- tungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist schriftlich (Art. 31 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), eine Instruktionsverhandlung wird grundsätzlich nur dann angeordnet, wenn vertiefte oder umfangreichere Abklärungen nötig sind und zu erwarten ist, dass die schriftlichen Eingaben nicht zu allen interessierenden Gesichtspunkten genügend Aufschluss geben (MERKLIAESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N 13). Der Disziplinarbeklagte hat sich in zwei Stellungnahmen ausführlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäussert.