8. Der Disziplinarbeklagte beantragt, die Verfahrensakten im Aufsichtsverfahren gegen C.________ AA 17 63 zu edieren (Stellungnahme vom 24. Januar 2018, Ziff. II.1.1b, pag. 249). Dies erscheint zweckmässig, weshalb dem Antrag stattzugeben und das genannte Dossier beizuziehen ist. Hingegen ist der Antrag auf persönliche Einvernahme des Disziplinarbeklagten abzuweisen: Das Verfahren vor den Verwal- tungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist schriftlich (Art. 31 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;