6. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 (pag. 283) wurden dem Disziplinarbeklagten die mitwirkenden Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde bekanntgegeben, verbunden mit der Aufforderung, allfällige Ablehnungsgründe innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung geltend zu machen. Weiter wurde der Referent ersucht, allfällige Beweismassnahmen bis zum 20. Februar 2018 zu beantragen. Innert dieser Fris- 2 ten gingen indes weder Ablehnungsgründe ein, noch wurden Beweismassnahmen beantragt. II. Formelles