5. Nach zweimal genehmigter Fristerstreckung (Verfügungen vom 13. Dezember 2017, pag. 239 und vom 4. Januar 2018, pag. 245) reichte der Disziplinarbeklagte am 24. Januar 2018 seine Stellungnahme (pag. 247 ff.) ein. Er beantragt, das Aufsichtsverfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge einzustellen. Für den Fall, dass das Verfahren nicht bereits gestützt auf die schriftliche Stellungnahme eingestellt werden sollte, ersucht er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Edition bestimmter Beweismittel (insb. um den Beizug der Verfahrensakten AA 17 63 aus dem Anwaltsaufsichtsverfahren gegen C.__