6 hat, dass ihres Erachtens ein Interessenkonflikt vorliege und ihn zudem auch der Gerichtspräsident auf sein früheres Mandatsverhältnis aufmerksam gemacht hat. Der Disziplinarbeklagte hat sich dennoch dazu entschieden, das Mandat gegen den früheren Klienten weiterzuführen. Daher fallen Verwarnung und Verweis als Disziplinarmassnahme ausser Betracht.