13. Es stellt sich die Frage, ob der Disziplinarbeklagte aus dem früheren Mandatsverhältnis über Informationen des Anzeigers verfügt, die er im laufenden Verfahren gegen ihn verwenden könnte. Der Disziplinarbeklagte führt aus, es sei im ersten Verfahren (nur) um eine Rechtsfrage des Obligationenrechts gegangen. Es ist aber notorisch, dass ein Klient seinem Anwalt nie nur den rechtlich relevanten Sachverhalt schildert, sondern den gesamten ihm relevant erscheinenden Sachverhalt.