In beiden Verfahren handelt es sich um arbeitsrechtliche Streitigkeiten, in beiden Verfahren geht es um Kündigungen und in beiden Fällen war der Anzeiger Arbeitnehmer. Ein gewisser sachlicher Zusammenhang ist damit nicht von der Hand zu weisen, auch wenn die Kündigung im einen Verfahren vom Anzeiger und im anderen Verfahren vom Arbeitgeber ausge- 5 sprochen wurde und es sich in den beiden Fällen nicht um denselben Arbeitgeber handelt.