Der blosse Zeitablauf vermag diesbezüglich nichts zu ändern, da das Berufsgeheimnis zeitlich unbeschränkt bestehen bleibt. Der Zeitablauf ist demnach gerade nicht entscheidend und der Disziplinarbeklagte vermag mit seinem Hinweis, das Mandat liege in seinem siebzehnjährigen Archiv mehrere hundert Nummern hinter dem aktuellen Stand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.