3 der konkrete Sachverhalt und die persönliche Beziehung zum Klienten. Entscheidend sei für ihn auch der Zeitablauf. Das frühere Verfahren liege in seinem Archiv mehrere hunderte Nummern hinter dem aktuellen Stand. Er sehe entsprechend keinen Interessenkonflikt. 7. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 gab die Aufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten die für die Mitwirkung am zu fällenden Entscheid vorgesehenen Mitglieder bekannt und räumte ihm eine Frist von 10 Tagen ein, allfällige Ablehnungsgründe mitzuteilen (p. 119 ff.).