Ausserdem teilte er mit, dass Rechtsanwältin B.________ in ihrer Anzeige ausführe, ihr «Mandant befürchtet, dass Informationen aus dem damaligen Verfahren durchaus erneut gegen ihn verwendet werden können» und unklar sei, was damit gemeint sei und weshalb von «erneut» gesprochen werde. Zusammenfassend hielt der Disziplinarbeklagte fest, es müsse minimal dargestellt werden, wo der Anzeiger den Interessenkonflikt sehe. Dass es sich zweimal um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handle, sei nicht entscheidend. Weit wichtiger seien