6. Innert erstreckter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 16. Februar 2018 eine detaillierte Stellungnahme ein und beantragte, es sei festzuhalten, dass er Art. 12 lit. c BGFA nicht verletzt habe und entsprechend von einer Disziplinarmassnahme abzusehen sei (p. 107 ff.). Zur Begründung verwies er hauptsächlich auf die Kurzstellungnahme vom 19. Dezember 2017 und führte Folgendes aus: Der Anzeiger habe sich im November 2011 an ihn gewandt. Er habe viel zu tun gehabt und dem Anzeiger angeboten, dass die damalige Praktikantin die Klage verfassen könne. Die ganze Korrespondenz sei in der Folge über sie gelaufen.