2 5. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 nahm die Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten und hielt fest, dass er am 18. Juni 2002 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen worden sei und somit der Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 14 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) unterstehe.