Dieses Verfahren habe in keiner Hinsicht etwas mit dem vorliegenden zu tun gehabt. Der Arbeitgeber sei ein anderer und es seien keine faktischen oder rechtlichen Zusammenhänge mit dem alten Verfahren ersichtlich. Es gebe keinerlei Kenntnisse, die im vorliegenden Verfahren behilflich sein könnten. Nur die Tatsache, dass es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handle, genüge für die Annahme eines Interessenkonfliktes nicht. Er erkenne deshalb keinen Interessenkonflikt, weder abstrakt noch konkret. Am Tag nach dem Versand der Klageantwort sei ihm mitgeteilt worden, dass er den Anzeiger zuvor vertreten habe.