2. Die Anwaltsaufsichtsbehörde bestätigte am 27. November 2017 den Eingang der Anzeige gegen den Disziplinarbeklagten und erläuterte dem Anzeiger, dass er im Disziplinarverfahren keine Parteistellung habe, das Gesetz ihm jedoch die Möglichkeit gebe zu verlangen, dass ihm über die Art der Erledigung der Anzeige Auskunft erteilt werde, sofern er dies wünsche (p. 81). Der Anzeiger erklärte am 1. Dezember 2017, dass er bezüglich der Art der Erledigung der Anzeige informiert werden wolle (p. 87).