Der Anzeiger führte aus, der Disziplinarbeklagte habe ihn im Jahr 2011 in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertreten und trete nun als Anwalt der Gegenpartei in einer Streitigkeit betreffend missbräuchlicher Kündigung gegen ihn auf. Der Anzeiger führte weiter aus, der Disziplinarbeklagte habe damit das Gebot zur Vermeidung von Interessenkonflikten verletzt, da die Streitigkeit dasselbe Rechtsgebiet betreffe und Informationen aus dem damaligen Verfahren erneut gegen ihn verwendet werden könnten (p. 1 ff.).