{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2018-05-17", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2017-210_2018-05-17.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2017_210_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fd873dfcb9f42585922f3326d50c47c96b17ae953d5da48c160f1835d8c98c73be710a132cc846a103aef63ad9abb0d06?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fd873dfcb9f42585922f3326d50c47c96b17ae953d5da48c160f1835d8c98c73be710a132cc846a103aef63ad9abb0d06&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2017_210", "Checksum": "664b6c9e6ee0a30f39433dba584481bd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2017 210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 17.05.2018 AA 2017 210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 17.05.2018 AA 2017 210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 17.05.2018 AA 2017 210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:12", "Checksum": "7af43fad371811a2e93c3d8d09e88528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 17.05.2018 AA 2017 210\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 17 210\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2018\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecherin Matter (Referentin), Oberrichter Guéra, Gerichtspräsident Zürcher, Fürsprecher\nF. Müller,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwältin B.________\nAnzeiger\n\ngegen\n\nC.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 23. November 2017\n\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)\nBerufsregelverletzung bejaht bei Vertretung des Anzeigers in einer arbeitsrechtlichen\nStreitigkeit (Kündigung) und späterer Vertretung der Gegenpartei gegen den Anzeiger in\neiner anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeit (Kündigung).\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Eingabe vom 23. November 2017 gelangte A.________, vertreten durch\nRechtsanwältin B.________ (nachfolgend: Anzeiger), an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und beschwerte sich über Rechtsanwalt C.________\n(nachfolgend: Disziplinarbeklagter). Der Anzeiger führte aus, der Disziplinarbeklagte habe ihn im Jahr 2011 in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertreten und\ntrete nun als Anwalt der Gegenpartei in einer Streitigkeit betreffend missbräuchlicher Kündigung gegen ihn auf.\nDer Anzeiger führte weiter aus, der Disziplinarbeklagte habe damit das Gebot zur\nVermeidung von Interessenkonflikten verletzt, da die Streitigkeit dasselbe Rechtsgebiet betreffe und Informationen aus dem damaligen Verfahren erneut gegen ihn\nverwendet werden könnten (p. 1 ff.).\n\n2. Die Anwaltsaufsichtsbehörde bestätigte am 27. November 2017 den Eingang der\nAnzeige gegen den Disziplinarbeklagten und erläuterte dem Anzeiger, dass er im\nDisziplinarverfahren keine Parteistellung habe, das Gesetz ihm jedoch die Möglichkeit gebe zu verlangen, dass ihm über die Art der Erledigung der Anzeige Auskunft\nerteilt werde, sofern er dies wünsche (p. 81). Der Anzeiger erklärte am 1. Dezember 2017, dass er bezüglich der Art der Erledigung der Anzeige informiert werden\nwolle (p. 87).\n\n3. Am 27. November 2017 gab die Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten\nKenntnis vom Schreiben des Anzeigers und setzte ihm Frist bis am 20. Dezember\n2017, um kurz zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen. Der Disziplinarbeklagte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Anzeige durch Dritte ihn\nnicht von der Schweigepflicht befreie (p. 83).\n\n4. Der Disziplinarbeklagte reichte am 19. Dezember 2017 eine Stellungnahme ein (p.\n91 f.). Er beantragte, auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten.\nEr habe im Jahr 2011 den Anzeiger vertreten. Dies sei ihm bei der Annahme des\nMandates entgangen, da das Dossier bei einer ehemaligen Praktikantin abgespeichert gewesen sei. Die Aufgabe habe damals darin bestanden, die Klage einzureichen, in der fast ausschliesslich eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen\nworden sei (Sind Willensmängel bei einer Kündigung möglich?). Dieses Verfahren\nhabe in keiner Hinsicht etwas mit dem vorliegenden zu tun gehabt. Der Arbeitgeber\nsei ein anderer und es seien keine faktischen oder rechtlichen Zusammenhänge\nmit dem alten Verfahren ersichtlich. Es gebe keinerlei Kenntnisse, die im vorliegenden Verfahren behilflich sein könnten. Nur die Tatsache, dass es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handle, genüge für die Annahme eines Interessenkonfliktes nicht. Er erkenne deshalb keinen Interessenkonflikt, weder abstrakt noch konkret. Am Tag nach dem Versand der Klageantwort sei ihm mitgeteilt worden, dass\ner den Anzeiger zuvor vertreten habe. Er habe sich nach Recherchen und Rücksprachen dazu entschieden, das Verfahren weiterzuführen.\n\n2\n5. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 nahm die Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis\nvon der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten und hielt fest, dass er am 18. Juni\n2002 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen worden sei und somit der\nAufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die\nFreizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit\nArt. 14 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)\nunterstehe. Sie eröffnete gestützt auf die Anzeige vom 23. November 2017 gegen\nden Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von\nArt. 12 lit. c BGFA und lud den Disziplinarbeklagten ein, innert 21 Tagen eine ausführliche Stellungnahme einzureichen. Er wurde erneut darauf hingewiesen, dass\neine Anzeige durch Dritte ihn nicht von der Schweigepflicht befreie (p. 95 ff.).\n\n"}