1. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 1'000.00 auferlegt. 2. Diese Sanktion wird im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. 3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt. 4. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 6. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).