Dies obwohl eine Anzeige gegen ihn in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vor rund zehn Jahren nicht zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens geführt hatte. e) Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend eine Busse in der Höhe von CHF 1'000.00 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme.