Gerade diese Doppelfunktion erfordert besondere Sensibilität und Vorsicht. Dass ein Anwalt/Notar im gleichen Sachzusammenhang zu irgendeinem Zeitpunkt «die Robe wechselt» und gegen frühere Klienten Prozess führt, muss deshalb als grober Verstoss gewertet werden. d) Der Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme bei gebotener Sorgfalt von Anfang an selber erkennen und sich danach richten müssen. Dies obwohl eine Anzeige gegen ihn in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vor rund zehn Jahren nicht zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens geführt hatte.