Zudem hätte ihn die Tatsache, dass er sich bereits einmal mit solchen Vorwürfen auseinander setzten musste, für die entsprechende Thematik besonders sensibilisieren müssen. g) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Disziplinarbeklagte durch die Übernahme und Führung des Mandats für C.________ gegen die Anzeigerin gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen hat. 8. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen.