Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (BGE 2C_407/2008). Die Tatsache, dass in einem vergleichbaren Sachverhalt früher von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn abgesehen wurde, enthebt den Disziplinarbeklagten nicht von der Pflicht, die rechtlichen Entwicklungen weiter zu verfolgen. Zudem hätte ihn die Tatsache, dass er sich bereits einmal mit solchen Vorwürfen auseinander setzten musste, für die entsprechende Thematik besonders sensibilisieren müssen.