Der Disziplinarbeklagte weist auf den Entscheid AWK 06 49 vom 3. Juli 2006 hin, der ihn selber betraf und dem tatsächlich ein ähnlicher Sachverhalt in Bezug auf die Doppelfunktion als Notar und Anwalt zu Grunde lag. Dieser Sachverhalt würde heute anders beurteilt. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat ihre Rechtsprechung zu Art. 12 lit. c. BGFA bereits wenige Monate nach diesem Entscheid in einem ebenfalls sehr ähnlich gelagerten Fall mit Entscheid vom 14. Dezember 2006 geändert. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (BGE 2C_407/2008).